Sofortige Aussetzung der "Bettensteuer"

20.07.2012 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion hat gebeten, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses am 6. August 2012 setzen zu lassen. 

Der Ausschuss möge beschließen:

Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung, 

1. mit sofortiger Wirkung den Vollzug der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe in der Stadt Köln auszusetzen,

2. die weitere Einziehung der Kulturförderabgabe der Jahre 2010 und 2011 von den Beherbergungsbetrieben in dieser Stadt mit sofortiger Wirkung einzustellen,

3. die bisher eingezogene Steuer umgehend komplett an die Kölner Beherbergungsbetrieben zur Weitergabe an die Gäste zurückzugewähren, unabhängig davon, ob erstere gegen die Steuerbescheide geklagt haben oder nicht, um auch den Zinsaufwand von monatlich über 20.000 Euro zu minimieren,

4. alle im Zusammenhang mit der Kulturförderabgabe für die Beherbergungsbetriebe entstandenen Kosten, angefangen von Anwalts- und Gerichtskosten bis hin zu weiteren Investitionen, wie z.B. zur Berechnung der Kulturförderabgabe notwendige Umstellungen in der EDV etc., durch die Stadt zu ersetzen und

5. sämtliche Überlegungen, die Bettensteuer für private Übernachtungsanlässe aufrechtzuerhalten, einzustellen.

Begründung:

Mit seinen Urteilen vom 11. Juli 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht (9 CN 1.11 und 2.11) die Satzungen der Städte Trier und Bingen zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für unwirksam erklärt. Diese Urteile entfalten zwar keine unmittelbare Wirkung gegenüber der Kölner Satzung, haben aber präjudizierende Wirkung. Da die Kölner Satzung ebenfalls keine Unterscheidung zwischen privat und beruflich veranlasster Übernachtung vorsieht, ist diese ebenfalls unwirksam. Damit können die Kölner Beherbergungsbetriebe nach diesen Entscheidungen keine Kulturförderabgabe mehr auf den Rechnungen ausweisen.

Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat von Anfang an davor gewarnt, berufsbedingte Übernachtungen zu besteuern. Darüber hat sich die Stadt in uneinsichtiger Weise hinweggesetzt und auch nicht die Notwendigkeit gesehen, die bisher ergangenen Steuerbescheide wenigstens als vorläufig zu erklären, wie es alle anderen Städte, die eine solche Steuer erheben, tun. Alleine dadurch sind bisher Gerichts- und Anwaltskosten in nicht geringer Höhe entstanden, die ebenfalls zu Lasten der Stadt zu erstatten sind.

In diesem Sinne sollten die Forderungen der DEHOGA Nordrhein (Punkte 1 bis 4 des Beschlussvorschlages) zur Schadensbegrenzung für die betroffenen Betriebe und die Stadt Köln beschlossen werden. Darüber hinaus soll durch Punkt 5 verhindert werden, dass sich die Stadt Köln weiterhin auf dünnem juristischen Eis bewegt und damit das touristische Ziel Köln und die Beherbergungsbetriebe in unserer Stadt weiter schädigt.

Feedback geben