Erhebung von Gebühren für Übergangswohnheime

15.03.2005 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion hat folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 15. März 2005 setzen lassen: Der Rat möge in der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für obdachlose Personen, Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge (Anlage 4) in § 10 Fristablauf, Widerruf, Verlegung, Räumung Absatz 3 Buchstabe f) wie folgt ändern: „wenn eine Unterkunft in den Übergangswohnheimen gem. § 1 Abs. 2 von den Bewohnern, denen sie zugewiesen war, länger als acht Tage nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde.“ Begründung: Mit den beiden Satzungsvorlagen möchte die Verwaltung die Verfahren für die Bewohner städtischer Wohnheime vereinheitlichen. In § 10 Absatz 3 Buchstabe f) ist dieser Grundsatz übersehen worden. Die Stadt Köln kann in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen die Einweisung widerrufen und die Bewohner in andere Einrichtungen verlegen oder aus den Unterkünften räumen. Bei der Räumung der Unterkunft wegen Nichtnutzung zu Wohnzwecken beträgt die Frist in der Regel 8 Tage. Nur bei einer Personengruppe beträgt die Frist einen Monat. Weil für die Ungleichbehandlung keine sachliche Begründung vorliegt, ist die Frist zu vereinheitlichen. Da die Regelfrist in der früheren Satzung sowie in den Regelungen anderer Städte 8 Tage beträgt, ist der Ausnahmetatbestand von 1 Monat zu streichen.

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