Bleiberecht für langjährig geduldete Menschen in Köln

30.06.2009 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die Fraktionen von FDP und CDU haben in der Sitzung des Rates vom 30.06.2009 folgenden Änderungsantrag zum "Bleiberecht für langjährig geduldete Menschen in Köln" gestellt, der so beschlossen wurde.

Der Beschlusstext in Punkt 2 und 3 wird durch folgende Fassung ersetzt:

• Der Rat der Stadt Köln appelliert daher an den Bundesgesetzgeber und die Innenministerkonferenz, Einvernehmen herzustellen, wie nach Ablauf der Altfallregelung für langjährig geduldete Menschen in Deutschland am 31.12.2009 mit den vielen Fällen umgegangen werden soll, die die Vorraussetzungen nicht oder nur zum Teil erfüllt haben.

• Der Rat der Stadt Köln appelliert darüber hinaus an den Bundesgesetzgeber und die Innenministerkonferenz, eine Nachfolgeregelung für langjährig geduldete Menschen, die die Vorrausetzungen der Altfallregelung noch nicht oder teilweise noch nicht erfüllen, zu finden, die der fallspezifischen Besonderheiten und gezeigten Integrationswillen in diesen Personenkreis Rechnung trägt. 

Begründung:

Die Adressaten des Ratsappells sind falsch gewählt. Die so genannte Altfallregelung für langjährig geduldete Menschen in Deutschland ist Teil eines Bundesgesetzes. Zuständig und verantwortlich für eine Nachfolgeregelung ist damit der Bundesgesetzgeber und wegen der Zustimmungspflicht des Bundesrates die Innenministerkonferenz. Der Änderungsantrag heilt die falsche Wahl der Adressaten.

Eine Nachfolgeregelung ohne Stichtagnennung führt das ganze Bleiberecht für langjährig geduldete Menschen in Deutschland ad absurdum. Faktisch wären damit die Regelungen und Voraussetzungen zum Erlangen einer Aufenthaltsgenehmigung außer Kraft gesetzt, da es keinen Unterschied dafür mehr macht, ob man sich an die Regelung hält oder wann man die Voraussetzung erfüllt. Kein Bundesgesetzgeber oder keine Innenministerkonferenz, unabhängig der politischen Zusammensetzung, würde diese Forderung ernsthaft in Betracht ziehen.

Vielmehr ist eine Regelung zu finden, die den fallspezifischen Besonderheiten und den gezeigten Integrationswillen in diesem Personenkreis mitbewertet und eine Verlängerung des Stichtages ermöglicht, um die im Bleiberecht aufgezählten Voraussetzungen noch zu erfüllen.

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