Verkehrssicherheit für Radfahrende: Aufhebung der Radwegenutzungspflicht - Umsetzung in Köln

12.11.2015 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Es wurde gebeten, folgenden Antrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verkehrsausschusses aufzunehmen: 
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 (BVerwG 3 C 42.09) nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage. Viele als benutzungspflichtig ausgewiesene Radwege in Köln erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weisen aber immer noch eine Radwegenutzungspflicht aus, die eine besondere Gefahrenquelle für Radfahrende darstellt. 

Beschluss: 

Die Verwaltung wird gebeten, 
1. zügig die Radwegenutzungspflicht aufzuheben, wo nicht aufgrund einer qualifizierten Gefahrenlage eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden muss, und somit den Radfahrenden durch Abnahme der blauen Schilder an den Radwegen die 
Wahlfreiheit zu geben, entweder den Radweg oder die Straße zu benutzen. Anhand vorhandener Daten soll die Verwaltung dem Verkehrsausschuss eine Liste der Sofortmaßnahmen sowie der Wege vorlegen, die erst nach weitergehenden Maßnahmen von der Benutzungspflicht ausgenommen werden können. 

2. schnellst möglich die Radwegenutzungspflicht an den Ringen – hier auch im Zusammenhang mit der im Radverkehrskonzept Innenstadt geplanten shared-bike-lane – aufzuheben. Radfahrende sollen hier selbst entscheiden können, ob sie auf der Straße fahren oder den Radweg nutzen. 
3. bei freilaufenden Rechtsabbiegern – insbesondere bei stark befahrenen Straßen – geeignete Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung durchzuführen. 

Begründung: 
Auf Nachfragen zur Aufhebung der Radwegenutzungspflicht an kritischen Kölner Straßenbereichen teilte die Verwaltung mit, „dass die aktuelle Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht erheblich detaillierter und vorausschauender durchgeführt wird als im Vergleich zu den ersten Untersuchungsjahren ab 1997. So werden beispielsweise im Rahmen der Überprü-fungen möglicherweise damit verbundenen Straßenumplanungen /-umbauten berücksichtigt. Hieraus kann sich ergeben, dass eine sinnvolle Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht mit umfangreichen Folgemaßnahmen, zum Beispiel Änderung der Signalisierung, verbunden ist und diese kurzfristig nicht umsetzbar sind.“ 
(Beantwortung einer Anfrage in der BV7 - DSNR 1314/2015 vom 30.04.2015) 
Langjährige Unfalluntersuchungen haben ergeben, dass Radfahrende, die sich auf der Fahrbahn befinden, aufgrund des unerlässlichen Sichtkontaktes besser wahrgenommen werden. Die Aufhebung der Trennung der Verkehrsarten hin zum Mischverkehrsprinzip führt nachweisbar zu einer Reduzierung der Unfallhäufigkeit. 
Deshalb erscheint es dringend geboten, aufgrund der jüngst erfolgten Unfälle durch rechtsabbiegende LKWs mit schweren bis tödlichen Verletzungen für Radfahrende, diese nun umgehend auf die Straße zu bringen und sicherlich sinnvolle weitergehende Umplanungen in einem zweiten Schritt vorzunehmen. 

Begründung der Dringlichkeit: 
In der beginnenden „dunklen“ Jahreszeit ist es umso wichtiger eine gute Sichtbeziehung zwischen allen Verkehrsteilnehmenden sicherzustellen. Aus diesem Grund ist die zügige Umsetzung der o.g. Maßnahmen dringend geboten.

Feedback geben