Rechtssicherheit in der Frage der Kulturförderabgabe 2010-2012 schaffen

08.01.2014 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die Fraktionen von FDP und CDU im Rat der Stadt Köln haben gebeten, folgenden Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Hauptausschusses setzen zu lassen.

Der Hauptausschuss möge beschließen:

Seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2013 steht fest, dass die Satzung der Kulturförderabgabe vom 23. September 2010 nicht mehr angewendet werden kann. Damit ist sowohl die Grundlage weggefallen für 

1. eine Festsetzung der Kulturförderabgabe und die spätere Zahlung der Kulturförderabgabe durch das Hotel an die Stadt.

2. eine Erstattung der vom Gast an das Hotel gezahlten Kulturförderabgabe durch die Stadt Köln an den Gast.

Somit stellt der Hauptausschuss fest, dass eine Zahlungsverpflichtung des Hotels an die Stadt in dem Zeitraum von 2010-2012 entfällt.

Da in der Umsetzung der Entscheidung des OVG NRW die Satzung den Gast als Steuerschuldner bestimmen muss und der Hotelier weder dem Gast unterstellen darf noch eine Aussage erzwingen kann, ob die Reise privat oder zwingend beruflich ist, wird auf eine neue Satzung aus entsprechenden Gründen verzichtet.

Begründung:

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat einen im Verfahren 14 A 1860/11 (24 K 6736/10) angefochtenen Kulturförderabgabebescheid mit Urteil vom 23. Januar 2013 aufgehoben, weil die für den Zeitraum 01. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2012 angewendete Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010 unwirksam ist. Die Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 9 B 16.13 vom 18. Juli 2013 bestätigt.

Die Feststellungen unter 1. Und 2. im Beschlusstext sowie der 1 Absatz der Begründung sind aus dem Originalschreiben des Steuer- und Kassenamtes der Stadt Köln vom 21. November 2013 an einen Gast, der beim Amt die Erstattung der Kulturförderabgabe beantragt hat.

Wenn die Stadt in einem amtlichen Schreiben selber auslegt, dass die Grundlage eine Festsetzung der Kulturförderabgabe und die spätere Zahlung der Kulturförderabgabe durch das Hotel an die Stadt für den Zeitraum von 2010 bis 2012 wegefallen ist, sind damit auch die aufgestellten Forderungen der Stadt an die Hotels für diesen Zeitraum hinfällig.

Die Stadt täte gut daran, auch keine neue Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2013 zu erlassen, da mit dem Urteil der Gast Steuerschuldner ist und der Aufwand der Steuererhebung in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen würde. 

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