Krankenversicherung

15.11.2003 Beschlüsse der Parteigremien FDP-Kreisverband Köln

Der Antrag zum FDP-Kreisparteitag am 15.11.2003 wurde wie folgt beschlossen: Sichere Grundversorgung und flexible Eigenverantwortung - für ein Krankenversicherungssystem der Zukunft Das in der Bundesrepublik Deutschland existierende System der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht zukunftsfähig. Seine Aufrechterhaltung ist auf Dauer nicht finanzierbar. Die hohen Sozialversicherungsbeiträge belasten die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und treiben die Lohnnebenkosten in die Höhe. Die Lohnnebenkosten sind eine entscheidende Ursache dafür, dass Arbeit in Deutschland zu teuer ist und Arbeitsplätze nicht geschaffen werden können. Dem Kurieren an Symptomen und der „Flickschusterei“ isolierter Maßnahmen zur Kostendämpfung setzt die FDP eine - notwendige - grundlegende Reform des Krankversicherungswesens in Deutschland entgegen. Eine solche Reform zielt einerseits auf die Beibehaltung einer sicheren, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erschwinglichen Grundversorgung ab. Andererseits soll sie eigenverantwortliche Elemente stärken und den Menschen Anreize zum kostenbewussten Umgang verschaffen. Die FDP fordert deshalb die Umgestaltung des Krankenversicherungssystems in ein Zwei-Säulen-Modell mit einer Grundversorgung und der Möglichkeit einer darüber hinausgehenden freiwilligen Versicherung. 1. Säule: Obligatorische Grundversorgung Die FDP spricht sich für die Einführung einer Pflichtversicherung zur Grundversorgung aus. Dabei sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige und Beamte mit einzubeziehen. Eine Pflichtversicherungsgrenze, deren Überschreitung zum Erlöschen der Versicherung führt, soll es nicht geben. Wird die Beitragsermessungsgrenze überschritten, werden nur Beiträge auf der Berechnungsgrundlage der Beitragsbemessungsgrenze abgeführt. Die solidarische Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer soll auch für die Grundversorgung beibehalten werden. In die Bemessungsgrundlage für den Beitrag sollen Zinseinkünfte und Mieteinkünfte nicht mit einbezogen werden. Auch Rentner sollen in die Grundversorgungs-Krankenversicherung leisten. Hier sollte eine gesonderte Bemessungsgrundlage verwandt werden. Über diesen Fixbetrag pro Kopf hinaus ist ein Zuschuss in die Grundversorgungs-Krankenversicherung aus Steuergeldern zu leisten, um einen demografischen Ausgleich zu erzielen. . a) Grundversorgungskatalog Die Grundversorgung deckt ausschließlich die Leistungen eines eingeschränkten Grundversorgungskataloges ab. Der Grundversorgungskatalog ist durch ein Gremium von Sachverständigen, vergleichbar dem Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen, verbindlich von Jahr zu Jahr, und ggfs. in kürzeren periodischen Abständen aufzustellen bzw. zu ergänzen. Ungeachtet der Festlegungen der Sachverständigen für den Grundversorgungskatalog sollen folgende Leistungen nicht von der Grundversorgung abgedeckt sein: - Privatunfälle Privatunfälle sind durch eine private Pflichtunfallversicherung mit einem vorgeschriebenen Mindestdeckungsbetrag abzudecken. Eine höhere Deckungssumme soll freiwillig vereinbart werden können. - Zahnärztliche Behandlungen sind wegen der Grundversorgung über eine private Pflichtversicherung abzudecken. Darüber hinaus können freiwillige Zusatzversicherungen geschlossen werden, die nach dem Deckungsbeitragsprinzip wirtschaften. Zahnersatz und Zahnspangen sollen nach den im Grundversorgungskatalog festgesetzten Behandlungsmethoden ersatzfähig sein. - Krankengeld Das Versicherungsrisiko kann durch eine freiwillige private Versicherung abgedeckt werden. - Leistungen bei Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU und Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland außerhalb der EU. Auch hier bleibt die Möglichkeit der privaten Versicherung. - Krankheiten, die durch die Risikofaktoren Schönheitsoperation und Piercing verursacht werden. - Versicherungsfremde Leistungen Zwingend erforderliche Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (z.B. Impfungen und Untersuchungen für Kinder oder eine jährliche Mammografie bei Frauen ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze) sollen auch in der Grundversorgung als Leistungen enthalten bleiben. b) Selbstbeteiligung innerhalb der Grundversorgung Bei der Grundversorgung soll es sowohl Elemente obligatorischer Selbstbeteiligung als auch Elemente freiwilliger Selbstbeteiligung geben können. Von der obligatorischen Selbstbeteiligung ausgenommen sein sollen Leistungen für gesundheitsvorsorgende Maßnahmen aus dem Grundkatalog sowie Leistungen für Kinder. Elemente freiwilliger Selbstbeteiligung können zu geringeren Beiträgen oder zur Rückerstattung von Beiträgen führen. Ein weiteres Element der freiwilligen Selbstbeteiligung innerhalb der Grundversorgung kann die Entscheidung des Versicherten sein, seine Arztwahl einzuschränken (z.B. Hausarzt vor Facharzt). c) Abschaffung der Familien-Mitversicherung Die beitragsfreie Familien-Mitversicherung im herkömmlichen Sinne ist bei der Grundversorgung abzuschaffen. Ehepartner sollen ebenfalls Beiträge zahlen. Auch Kinder werden beitragspflichtig. Die den Familien mit Kindern dadurch entstehende Belastungen sind aus Steuermitteln von der Solidargemeinschaft, nicht durch die Gemeinschaft der Beitragspflichtigen, in geeigneter Weise zu kompensieren. d) Rechnungslegung an den Versicherten Die Rechnungslegung in der Grundversorgung muss direkt gegenüber dem Versicherten erfolgen. Dieser kann dann die Rechnungen nach eigener Kontrolle bei seiner Grundversorgungs-Krankenkasse zur Erstattung einreichen. 2. Säule: Private freiwillige Versicherung Jedem Bürger soll die Möglichkeit verbleiben, freiwillig eine zusätzliche Krankenversicherung abzuschließen, deren Leistungen über die Grundversorgung hinausgehen. Solche freiwilligen Zusatzversicherungen sollen sich nach dem Deckungsbeitragsprinzip finanzieren. Da der Leistungsumfang in der freiwilligen Versicherung frei vereinbart werden kann, können zwischen Versicherten und Versicherung auch beitragsreduzierende Regelungen wir z.B. Selbstbeteiligung oder Einschränkungen der freien Arztwahl vereinbart werden. Bestehende Private Krankenvollversicherungsverhältnisse bleiben unberührt. Der Gesetzgeber achtet darauf, dass den Bestandsversicherten der Privaten Krankenvollversicherung keinerlei Nachteile erwachsen. Zwangsläufige Nachteile aufgrund des sich im Zeitablauf verändernden Risiko-Mixes der Privaten Krankenvollversicherung aufgrund des Wegfalls junger Versicherter werden vom Bund ausgeglichen.

Feedback geben