Herstellung der Öffentlichkeit bei Verwaltungsvorlagen

20.06.2002 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Der Rat hat in seiner heutigen Sitzung auf Antrag der Fraktionen von CDU und FDP folgenden Beschluss gefasst: Der Rat beauftragt die Verwaltung, Verwaltungsvorlagen, die sie im nichtöffentlichen Teil der oben genannten Gremien behandelt sehen möchte, einer gesonderten und genauen Überprüfung des § 9 der vom Rat in seiner Sitzung vom 21. April 2001 beschlossenen Geschäftsordnung in Verbindung mit § 48 Absätze 2 und 3 Gemeindeordnung von Nordrhein Westfalen aufgezählten Bedingungen für eine Behandlung im nichtöffentlichen Teil zu unterziehen. Die Verwaltung wird aufgefordert, bei der Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit sich vom Grundsatz „soviel Transparenz wie möglich und soviel Schutz im öffentlichen Interesse und im Interesse einzelner Personen (Datenschutz) wie nötig“ leiten zu lassen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis, dass der Rat mit der klaren und eindeutig formulierten beschlossenen Geschäftsordnung vom 21. April 2001 allen Bürgerinnen und Bürgern durch die Herstellung der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben will, die Arbeit der gewählten Ratsvertreter besonders gut zu verfolgen und die Entscheidungsfindung durch die Bürgerschaft zu kontrollieren, um damit das Ansehen der Ratspolitik zu vergrößern und den Gedanken der kommunalen Selbstverwaltung zu stärken. Begründung: In mehreren Verhandlungen haben sich die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis ´90/Die Grünen und FDP ausführlich mit der Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung der Rates beschäftigt und dann gemeinsam und einvernehmlich in der Sitzung vom 21. April 2001 beschlossen. Alle Fraktionen haben sich mit großem Engagement und Fleiß bei der Neufassung der Geschäftsordnung eingebracht. In der letzten Zeit gab es aber Irritationen, ob Verwaltungsvorlagen nach § 9 der Geschäftsordnung (GO) in Verbindung mit § 48 Absätze 2 und 3 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen unbedingt im nichtöffentlichen Teil behandelt werden müssen. Auch wenn die GO bei strittigen Fällen das Recht des Rates vorsieht (§ 9 Absatz 3), die Öffentlichkeit mit einfachem Beschluss herzustellen, so soll der Antrag dazu beitragen, dass Irritationen über die Öffentlichkeit durch strenge Prüfung durch die Verwaltung erst gar nicht aufkommen. Der Wille zur Transparenz in der Ratsarbeit ist bei allen Fraktionen gleich stark ausgeprägt. Dies zeigten die Verhandlungen zur Verabschiedung der neuen GO.

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