Gebührenerhöhung für die städtischen Übergangswohnheime

20.03.2014 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat gebeten, folgenden Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren am 20.03.2014 setzen zu lassen.

Der Ausschuss beschließt:

Die Verwaltung passt die im Oktober 2013 im Rat der Stadt Köln beschlossene Gebührensatzung unverzüglich dahingehend an, dass die erhebliche Mehrbelastung für die bereits seit längerer Zeit und dauerhaft in den Übergangswohnheimen lebenden Selbstzahlerinnen und Selbstzahler auf ein erträgliches Maß reduziert wird.

Begründung:

Im Oktober 2013 hat der Rat der Stadt Köln eine Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von städtischen Einrichtungen für obdachlose Personen, Flüchtlinge und Aussiedler beschlossen. Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind auch von den Bewohnern der genannten Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben.

Diese Gebühren der in den Heimen untergebrachten Personen werden grundsätzlich
über die Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung nach SGB II bzw. SGB XII übernommen. 
Von der Anpassung sind allerdings auch Personen betroffen, die bereits seit längerer 
Zeit und dauerhaft als Selbstzahler in den Übergangswohnheimen leben. Für diesen Personenkreis ergibt die Gebührenerhöhung eine erhebliche Mehrbelastung. Im Vergleich zu den seit dem Jahr 2005 geltenden Gebührensätzen ergeben sich für den genannten Personenkreis laut einer Mitteilung der Verwaltung in den Einrichtungen im Hinblick auf die Gesamtgebühr Differenzen zwischen 1,48 % und 91,81 %. 

Um die zum Teil sehr hohen Gebührensteigerungen abzuschwächen, ist eine erneute Änderung der geltenden Gebührensatzung erforderlich, die dem Rat unverzüglich zur Beschlussfassung seitens der Verwaltung vorzulegen ist. 

Begründung der Dringlichkeit:

Die Verwaltung hat trotz zweier Ortstermine mit den Betroffenen bisher nicht gehandelt. Auf dem letzten Ortstermin sicherten die Sozialpolitischen Sprecherinnen und Sprecher den Betroffenen eine unverzügliche Änderung der Satzung zu. Da die Verwaltung diese Zusage nicht eingehalten hat, ist der Antrag dringlich. 

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