Ergänzung des Wertgrenzenkonzeptes 2014 - beschränkte Ausschreibungen

26.01.2015 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die Fraktionen von CDU und FDP haben folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates am 05.02.2015 setzen lassen.

Beschluss:

Das vom Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internatio-nales am 09.12.2013 beschlossene Wertgrenzenkonzept 2014 wird für Vergaben im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ab sofort um die sogenannte beschränkte Ausschreibung als Regelausschreibung bis 1 Mio. € netto ergänzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Ziffer 1.3.6 der aktuellen Vergaberichtlinie Abschnitt I (VOB) der Stadt Köln. Danach gelten für Vergaben im Bereich der VOB folgende Wertgrenzen: freihändige Vergabe bis 100.000 € netto, beschränkte Ausschreibungen bis 1 Mio. € netto und öffentliche Ausschreibung bis zum aktuellen EU-Schwellenwert (zurzeit 5 Mio. € netto).

Begründung:

Die mit dem o. g. Beschluss des Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) begründete Vergabepraxis der Stadt Köln traf von Anfang an auf erhebliche Kritik der ortsansässigen Innungen und Kammern. Die Handwerkskammer zu Köln attestierte in ihrer Beschwerde an die oberste Kommunalaufsichtsbehörde sogar einen Verstoß gegen das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW sowie das Mittelstandförderungsgesetz NRW. 

In ihrer Stellungnahme zu der o. g. Beschwerde vom 01. Dezember 2014 machte die Be-zirksregierung Köln als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deutlich, dass die Stadt Köln in rechtmäßiger Weise keinen Gebrauch von den Möglichkeiten zur Verfahrenserleichterung macht, die das Innenministerium auf Basis des § 25 Abs. 2 GemHVO NRW in dem Erlass „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW“ vom 06.12.2012 einräumt. Gleiches würde gelten, wenn die Stadt Köln die Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung nutzte. Entgegen den Darstellungen der Verwaltung in der Beschlussvorlage 2969/2013 zur Sitzung des AVR vom 09.12.2013 handelt es sich bei der Entscheidung des Vergabeverfahrens zu Gunsten beschränkter Ausschreibung also nicht um eine Frage „erheblicher rechtlicher Bedenken“. Vielmehr ist eine Güterabwägung zwischen den Zielsetzungen des Vergaberechts für eine wirtschaftliche und sparsame Beschaffung, den Bedürfnissen der Marktteilnehmer und einer Vereinfachung der Verwaltungspraxis vorzunehmen.

Mit dem o. g. Beschluss werden die skizzierten Zielsetzungen optimal austariert. Dem regionalen Handwerk und insbesondere kleinen und mittleren Betrieben wird durch beschränkte Ausschreibungen der Zugang zu städtischen Vergabe erleichtert, ohne dass dessen besondere Kostenstruktur zu einem Handicap führt. Durch die Konzentration der beschränkten Ausschreibungen auf VOB-Vergaben hält sich der Aufwand der Verwaltung für eine „3. Vergabeart“ in Grenzen. Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Vergaben liegt auf der Hand: Beschränkte Ausschreibungen stärken die regionale Wirtschafts- und Steuerkraft und Verbesserung die Gewährleistungssituation in den Aufträgen, da sich die Anbieter unmittelbar vor Ort befinden.

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

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