Änderung der Zuständigkeitsordnung, Zuständigkeitsordnung für den Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern

Gemeinsamer Dringlichkeitsantrag im Rat von Grünen, SPD, CDU, Linke, FDP und Volt

23.03.2021 Beschlüsse der Ratsgremien FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Beschluss:

I. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln wird erweitert um einen Paragraphen „Aus-schuss für Gleichstellung von Frauen und Männern“, in dem die Entscheidungs- und Vorberatungsbefugnisse wie folgt geregelt werden: Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern

(1) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wirkt bei der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichstellung von Frauen und Männern nach Art. 3 Abs. 2 GG und des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) mit und überprüft Maßnahmen der Stadt Köln auf Geschlechtergerechtigkeit. Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie die Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten nach § 5 GO NRW und § 27 der Hauptsatzung der Stadt Köln unberührt.

(2) Dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen sowie von Männern und Jungen in Gesellschaft, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Bildung, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen bei Kosten von mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1,5 Mio. Euro

2. Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und Mädchen und präventive Konzepte zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind, bei Kosten von mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1,5 Mio. Euro

3. Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei Kosten von mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1,5 Mio. Euro

4. Vergabe von Fördermitteln ab 8.000 Euro für Frauenorganisationen, -projekte und Initiativen sowie für Maßnahmen und Projekte zur Förderung der Gleichstellung und zum Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen und sowie von Männern und Jungen

(3) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wird in Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig gehört, dass seine Stellungnahme bei der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen von Frauen und Männern berühren.
Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:

1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung und Gleichstellung von Frauen und Männern

2. Grundsätze der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und Antidiskriminierung

3. Fortschreibung des Gleichstellungsplanes der Stadt Köln

4. Stellenplan in Bezug auf gleichstellungsrelevante Fragen

5. Einzelmaßnahmen zur Hilfe von aufgrund des Geschlechts benachteiligten Per-sonengruppen in besonderen Situationen (z. B. Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen ohne Obdach, Sexarbeiter*innen, Senior*innen) und von intersektionaler Diskriminierung Betroffener

(4) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern nimmt Berichte der Gleichstellungsbeauftragten und der Verwaltung zu gleichstellungsspezifischen Belangen zur Kenntnis.

II. Vorbehaltlich einer Beschlussfassung im Zuge der Beratungen über den Haushalt bzgl. eines Gender Budgeting wird Absatz (3) mit folgender Formulierung in einem neuen Punkt 6.) ergänzt. „6. unmittelbar gleichstellungsrelevante Haushaltsangelegenheiten im Sinne eines Gender Budgeting“

 

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