Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Köln

09.12.2004 Anträge FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln

Die FDP-Fraktion hat folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 16. Dezember setzen lassen. Der Rat möge beschließen: Der § 3 wird wie folgt geändert: „§ 3 Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich für jeden gehaltenen Hund 156,00 EUR. Soweit die Steuerpflicht nicht für ein volles Kalenderjahr besteht, beträgt die Steuer für jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages. Für die bis zum 31.12.2004 angemeldeten Hunde gilt folgende Regelung: Für Empfänger der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 EUR jährlich ermäßigt, jedoch nur für einen Hund. Die Steuerermäßigung wird vom Ersten des der Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Die Ermäßigung gilt für 12 Monate und wird auf Antrag bei Nachweis des Ermäßigungsgrunds jeweils um weitere 12 Monate verlängert. Fällt die Voraussetzung für die Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von vier Wochen nach Wegfall dem Kassen- und Steueramt anzuzeigen.“ Begründung: Eine Rücknahme der Steuerermäßigung bei der Hundesteuer sollte nur für neue Hundehalter gelten, da diese bei ihrer Entscheidung, einen Hund anzuschaffen, die höhere Hundesteuer mitberücksichtigen können. Für Hundeshalter, die einen Hund mit ermäßigten Steuersatz angeschafft haben, sollte Bestandsschutz gelten, da sonst die Gefahr besteht, dass die jetzt schon überfüllten Tierheime wegen der Kostenerhöhung noch mehr Hunde aufnehmen müssen. Dies würde den geplanten Einnahmeeffekt bei der Hundessteuer konterkarieren. Der Antrag trägt diesem Sachverhalt Rechnung.

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