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16.11.2007

FDP-Kreisverband Köln

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Besuch aus Brüssel im Medienarbeitskreis

Hans H. Stein
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Hans H. Stein
Situation nach Verabschiedung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

Von Wolfgang Baumann

In der vorletzten Sitzung des Liberalen Arbeitskreises Medienpolitik unter Vorsitz von Wout Nierhoff war Hans-Hermann Stein zu Gast. Der Leiter der NRW-Landesvertretung bei der Europäischen Union stellte die grundlegenden Herausforderungen für eine europäische Medienpolitik vor. Stein: „Das ist ein politischer Prozess, der sich immer um die Frage dreht, inwieweit Medien primär ein Kultur- oder Wirtschaftsgut sind.“ Diese Unterscheidung nach Kultur- und Wirtschaftsgut durchziehe alle Ebenen von der des Bundeslandes über den Bund bis Europa.

Medien als Kulturgut sind im Grundsatz Ländersache, als Wirtschaftsgut betrachtet unterliegen sie letztlich der Gesetzgebungshoheit der Europäischen Union. Im digitalen Zeitalter wird es aber immer schwieriger, die Zuständigkeiten klar abzugrenzen: Fallen „Handy-TV“ oder Internetradio überhaupt noch unter die Rundfunkhoheit der deutschen Bundesländer? Oder gilt nun im Rahmen des Telekommunikationsrechts die Zuständigkeit des Bundes bzw. der Europäischen Union? Die Europäische Kommission jedenfalls halte einen „gemeinsamen Telekommunikationsrahmen“ für die EU-Staaten für notwendig.

Um hier mehr Klarheit zu schaffen, wurde die bislang gültige Regelung, die „Fernsehrichtlinie" 1989, überarbeitet. Mit der neuen „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ werden europäische Grundpfeiler des gesamten audiovisuellen Sektors festgelegt, also auch für ganz neue Mediendienste wie mobiles Internetfernsehen. Die Richtlinie soll 2009 endgültig in Kraft treten. Sie enthält z.B. eindeutige Bestimmungen zum Jugend- und Verbraucherschutz, zum Erhalt des Medienpluralismus und der kulturellen Vielfalt. Maßgeblich ist das Herkunftslandsprinzip, also der Hauptsitz des jeweiligen Senders, um Verantwortlichkeiten klar zu definieren. Demnach gelten für Anbieter audiovisueller Mediendienste, wie zum Beispiel neue Video- oder Nachrichtenabrufdiensten über Internet oder Mobiltelefon, die Vorschriften des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben.

Außerdem enthält die Richtlinie neue Regelungen zum Thema Werbung. So können Fernsehsender der Europäischen Union künftig ihre Programme durch Platzierung von Produkten wie Autos oder Lebensmitteln nur dann finanzieren, wenn sie dies eindeutig signalisieren, etwa durch Einblendungen. Ansonsten ist dieses „Productplacement“ künftig verboten. Sponsoring ist erlaubt, wenn dadurch keinerlei Einfluss auf redaktionelle Inhalte ausgeübt wird. Die Gesamtdauer von Werbeunterbrechungen von 12 Minuten pro Stunde darf nicht überschritten werden.

Mit Blick auf den gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland fordert die EU-Kommission eine genauere Definition des besonderen staatlichen Programmauftrags der Öffentlich-Rechtlichen. Hierunter könnte etwa eine stärkere Betonung von Informations- und Kulturangeboten für speziellere Zielgruppen fallen, die private Anbieter nicht leisten können, da sie verstärkt auf quotenorientierte „Massenware“ setzen müssen.

Die Medienpolitker in Deutschland seinen nun in mehrfacher Hinsicht gefragt. Zum einen müsse die Richtlinie in nationale Regelungen umgesetzt werden. Hierbei gelte es, die vorhandenen Spielräume zu nutzen, Zum anderen sei aufgrund der Dynamik der technologischen Entwicklung "nach der Richtlinie zugleich vor der Richtlinie". Und schließlich sei Medienpolitik insbesondere beim Spannungsverhältnis zwischen öffentlich-rechlichem und privatem Rundfunk maßgeblich durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Doch gerade die Europäische Kommission erwarte von der deutschen Politik endlich eine klare Positionierung, was den Programmauftrag der Öffentlich-Rechtlichen betreffe. Gleiches gelte für die Entwicklung einer "zukunftsgewandten Finanzierungsreform".

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