Neufassung der Satzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Köln
Die FDP-Fraktion bittet Sie, folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung des Ausschusses Umwelt und Grün am 30.01.2014 zu setzen.
Der Ausschuss möge beschließen:
1. Der Satz „Die Verwendung von QR-Codes ist untersagt” in §7 (10) wird gestrichen.
2. Der Satz „Die Einbringung von QR-Codes bei der Gestaltung von Grabstätten ist grundsätzlich untersagt” in §28 wird gestrichen.
3. Stattdessen wird §6 (i) der Begriff „lärmen“ wie folgt präzisiert: „zu lärmen, Musik oder andere Tonaufnahmen mit einer Lautstärke von >40 dB(A) abzuspielen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgerät zu betreiben.
4. Der Satz „Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik sind nicht zugelassen“ in §29 wird geändert in „Andere als die zuvor genannten Materialien insbesondere Kunststoffe, Kunststein, Porzellan und Keramik können auf Antrag zugelassen werden“.
Begründung:
Es ist Konsens, dass Friedhöfe Orte der Ruhe sind. Eine normale Unterhaltung wird jedoch normalerweise toleriert. Die Nutzung von QR-Codes muss nicht notwendig zu einer Lärmbelästigung führen. QR-Codes sind auch nicht die einzige mögliche Quelle für Lärm auf dem Friedhof. Es gibt kein Verbot, eine Internet-Adresse in einen Grabstein zu gravieren oder auf dem genehmigungsfähigen Schild der Friedhofsgärtner zu notieren. Von daher sind Ursache und Wirkung nicht ausreichend verbunden.
Das Verbot stellt eine übertriebene Einschränkung der Freiheit von Steinmetzen und Hinterbliebenen dar, von denen niemand Interesse an Lärm auf dem Friedhof hat. Vielmehr sind Online-Kondolenzbücher heute Stand der Technik und in der Gesellschaft völlig akzeptiert. Das Abrufen am Grab erscheint zeitgemäß.
Eine Beschränkung auf eine Lautstärke von 40 dB(A) ist hier zielgenauer. Das Maß erscheint angemessen bis niedrig, denn es liegt unter dem Geräuschpegel einer normalen Unterhaltung: „Anders ausgedrückt: Ein 43 dB lautes Geräusch, das etwa einer normalen Unterhaltung entspricht, ist doppelt so laut wie ein Geräusch, das 40 dB misst“ (http://www.zeit.de/1977/35/das-laermschutzmass-dezibel).
Es ist Konsens, dass Grabsteine nicht leicht zerbrechlich sein und eine hohe Witterungsbeständigkeit haben sollten, um nicht durch schäbiges Aussehen die Gefühle anderer Nutzer zu beeinträchtigen. Andererseits gibt es heute schon mit Denkmalbehörden für Außenbereiche abgestimmte Lösungen für Metallimitate aus bestimmten Kunststoffen, die eine hohe Wertigkeit verbinden mit einem Schutz gegen den verbreiteten Diebstahl von Metall, der auch von den Friedhofsbehörden nicht vollständig unterbunden werden kann. Hier sind Einzelfallbetrachtungen adäquat, keine pauschalen Verbote.
Vergleichbares kann für bestimmte technische Keramiken gelten, die heute auch nicht mehr spröde und zerbrechlich sein müssen.
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